Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,
Paragraph 382 g
01.07.2006
31.05.2009
Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen
Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt vergleiche Paragraph 409,
Absatz 2,).
Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre
Paragraph 382 g, (1) Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden: