Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 382b

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 382b

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Schutz vor Gewalt in Wohnungen

Paragraph 382 b,

Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag

  1. Ziffer eins
    das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
  2. Ziffer 2
    die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233896

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P382b/NOR40233896

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