Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 382b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 382b

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Schutz vor Gewalt in der Familie

Paragraph 382 b, (1) Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag

  1. Ziffer eins
    das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
  2. Ziffer 2
    die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
  1. Absatz 2Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf dessen Antrag
    1. Ziffer eins
      den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und
    2. Ziffer 2
      aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden,
    soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.
  2. Absatz 3Nahe Angehörige im Sinne der Absatz eins und 2 sind jene Personen, die mit dem Antragsgegner in einer familiären oder familienähnlichen Gemeinschaft leben oder gelebt haben.
  3. Absatz 4Eine einstweilige Verfügung nach Absatz eins, oder 2 kann unabhängig vom Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft der Parteien und auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, einem Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse oder einem Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung erlassen werden, doch darf, solange ein solches Verfahren nicht anhängig ist, die Zeit, für die eine derartige Verfügung getroffen wird, insgesamt drei Monate nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2009

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041599

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P382b/NOR40041599

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