Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 382b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 382b

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Schutz vor Gewalt in Wohnungen

Paragraph 382 b,
  1. Absatz einsDas Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag
    1. Ziffer eins
      das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
    2. Ziffer 2
      die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
    wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
  2. Absatz 2Eine einstweilige Verfügung nach Absatz eins, kann längstens für sechs Monate angeordnet werden. Das Gericht kann zusätzlich die Dauer mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.
  3. Absatz 3Verfahren in der Hauptsache im Sinne des Paragraph 391, Absatz 2, können Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung sein.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40217857

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P382b/NOR40217857

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