Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 382b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 382b

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Schutz vor Gewalt in Wohnungen

Paragraph 382 b,
  1. Absatz einsDas Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag
    1. Ziffer eins
      das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
    2. Ziffer 2
      die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
    wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
  2. Absatz 2Bei einstweiligen Verfügungen nach Absatz eins, ist keine Frist zur Einbringung der Klage (Paragraph 391, Absatz 2,) zu bestimmen, wenn die einstweilige Verfügung für längstens sechs Monate getroffen wird.
  3. Absatz 3Verfahren in der Hauptsache im Sinne des Paragraph 391, Absatz 2, können Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung sein.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40105209

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P382b/NOR40105209

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