Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 371

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 371

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Exekution zur Sicherstellung ohne Bescheinigung

Paragraph 371,

Selbst ohne solche Bescheinigung ist die Vornahme von Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen auf Antrag zu bewilligen:

  1. Ziffer eins
    auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (Paragraph 395, der ZPO), wenn wider diese Urteile Berufung erhoben wurde, auf Grund der nach den Paragraphen 396, 442, der ZPO gefällten Versäumnisurteile, wenn gegen sie Widerspruch nach den Paragraphen 397 a, 398, 442 a, ZPO erhoben wurde, auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde oder wenn wider ein Urteil zweiter Instanz ein Antrag verbunden mit einer ordentlichen Revision nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt wurde.
  2. Ziffer 2
    aufgrund der in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Zahlungsaufträge
  3. Ziffer 3
    auf Grund der im Mahnverfahren ergangenen bedingten Zahlungsbefehle, wenn der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruchs beantragt hat;
  4. Ziffer 4
    auf Grund von strafgerichtlichen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, wenn die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligt wurde.

Schlagworte

ZPO (RGBl. Nr. 113/1895)

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233883

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P371/NOR40233883

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