auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (Paragraph 395, der ZPO), wenn wider diese Urteile Berufung erhoben wurde, auf Grund der nach den Paragraphen 396, 442, der ZPO gefällten Versäumnisurteile, wenn gegen sie Widerspruch nach den Paragraphen 397 a, 398, 442 a, ZPO erhoben wurde, auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde oder wenn wider ein Urteil zweiter Instanz ein Antrag verbunden mit einer ordentlichen Revision nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt wurde.