auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (§ 395 der Zivilprozeßordnung), wenn wider diese Urteile Berufung erhoben wurde, auf Grund der nach den §§ 396, 442 der Zivilprozeßordnung gefällten Versäumnisurteile, wenn gegen sie Widerspruch nach den §§ 397a, 398, 442a ZPO erhoben wurde, oder auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde;auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (Paragraph 395, der Zivilprozeßordnung), wenn wider diese Urteile Berufung erhoben wurde, auf Grund der nach den Paragraphen 396, 442, der Zivilprozeßordnung gefällten Versäumnisurteile, wenn gegen sie Widerspruch nach den Paragraphen 397 a, 398, 442 a, ZPO erhoben wurde, oder auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde;