Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 371

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 371

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 371,

Selbst ohne solche Bescheinigung ist die Vornahme von Executionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen auf Antrag zu bewilligen:

  1. Ziffer eins
    auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (Paragraph 395, der Zivilprozeßordnung), wenn wider diese Urteile Berufung erhoben wurde, auf Grund der nach den Paragraphen 396, 442, der Zivilprozeßordnung gefällten Versäumnisurteile, wenn gegen sie Widerspruch nach den Paragraphen 397 a, 398, 442 a, ZPO erhoben wurde, oder auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde;
  2. Ziffer 2
    auf Grund der im Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Zahlungsaufträge (Zahlungsbefehle);
  3. Ziffer 3
    auf Grund der im Mahnverfahren ergangenen bedingten Zahlungsbefehle, wenn der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruchs beantragt hat;
  4. Ziffer 4
    auf Grund von strafgerichtlichen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, wenn die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligt wurde.

Schlagworte

Exekutionshandlung, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021322

Alte Dokumentnummer

N2189617122T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P371/NOR12021322

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