auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (§ 395 der Zivilprozeßordnung), wenn wider diese Urteile Berufung erhoben wurde, auf Grund der nach den §§ 396, 442 der Zivilprozeßordnung gefällten Versäumnisurteile, wenn gegen sie Widerspruch nach den §§ 397a, 398, 442a ZPO erhoben wurde, auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde oder wenn wider ein Urteil zweiter Instanz ein Antrag verbunden mit einer ordentlichen Revision nach § 508 Abs. 1 ZPO gestellt wurde.auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (Paragraph 395, der Zivilprozeßordnung), wenn wider diese Urteile Berufung erhoben wurde, auf Grund der nach den Paragraphen 396, 442, der Zivilprozeßordnung gefällten Versäumnisurteile, wenn gegen sie Widerspruch nach den Paragraphen 397 a, 398, 442 a, ZPO erhoben wurde, auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde oder wenn wider ein Urteil zweiter Instanz ein Antrag verbunden mit einer ordentlichen Revision nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt wurde.