Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 371

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung der Ziffer eins, anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der

zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 371,

Selbst ohne solche Bescheinigung ist die Vornahme von Executionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen auf Antrag zu bewilligen:

  1. Ziffer eins
    auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (Paragraph 395, der Zivilprozeßordnung), wenn wider diese Urteile Berufung erhoben wurde, auf Grund der nach den Paragraphen 396, 442, der Zivilprozeßordnung gefällten Versäumnisurteile, wenn gegen sie Widerspruch nach den Paragraphen 397 a, 398, 442 a, ZPO erhoben wurde, auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde oder wenn wider ein Urteil zweiter Instanz ein Antrag verbunden mit einer ordentlichen Revision nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt wurde.
  2. Ziffer 2
    auf Grund der im Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Zahlungsaufträge (Zahlungsbefehle);
  3. Ziffer 3
    auf Grund der im Mahnverfahren ergangenen bedingten Zahlungsbefehle, wenn der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruchs beantragt hat;
  4. Ziffer 4
    auf Grund von strafgerichtlichen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, wenn die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligt wurde.