Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Exekutionshandlungen nur
    1. Ziffer eins
      in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder
    2. Ziffer 2
      wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war
    auf Anordnung des Exekutionsgerichts vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Der Beschluss, durch welchen die Erlaubnis ertheilt wird, ist dem Verpflichteten auf Verlangen bei der Executionshandlung in schriftlicher Fassung vorzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Ertheilung oder Versagung dieser Erlaubnis kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Beschluß, Erteilung, erteilt

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038079

Alte Dokumentnummer

N2199549674J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P30/NOR12038079

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