Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Exekutionshandlungen nur
in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder
wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war
auf Anordnung des Exekutionsgerichts vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Der Beschluss, durch welchen die Erlaubnis ertheilt wird, ist dem Verpflichteten auf Verlangen bei der Executionshandlung in schriftlicher Fassung vorzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Ertheilung oder Versagung dieser Erlaubnis kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 6,
BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Beschluß, Erteilung, erteilt
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038079
Alte Dokumentnummer
N2199549674J