Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 30

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vollzugszeit

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, wann der Vollzug am wahrscheinlichsten erfolgreich durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 2,An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr darf das Vollstreckungsorgan Exekutionshandlungen nur
    1. Ziffer eins
      in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder
    2. Ziffer 2
      wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war,
    vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041557

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P30/NOR40041557

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