Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 193/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1967

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Exekutionshandlungen nur in dringlichen Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution anders nicht erreicht werden kann, auf Anordnung des Richters des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, das zum Exekutionsvollzug berufen ist.
  2. Absatz 2,Der Beschluss, durch welchen die Erlaubnis ertheilt wird, ist dem Verpflichteten auf Verlangen bei der Executionshandlung in schriftlicher Fassung vorzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Ertheilung oder Versagung dieser Erlaubnis kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Schlagworte

Beschluß, Exekutionshandlung, Erteilung, erteilt

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020952

Alte Dokumentnummer

N2189616752T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P30/NOR12020952

Navigation im Suchergebnis