Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.07.1967
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Exekutionshandlungen nur in dringlichen Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution anders nicht erreicht werden kann, auf Anordnung des Richters des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, das zum Exekutionsvollzug berufen ist.
(2)Absatz 2,Der Beschluss, durch welchen die Erlaubnis ertheilt wird, ist dem Verpflichteten auf Verlangen bei der Executionshandlung in schriftlicher Fassung vorzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Ertheilung oder Versagung dieser Erlaubnis kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Schlagworte
Beschluß, Exekutionshandlung, Erteilung, erteilt
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020952
Alte Dokumentnummer
N2189616752T