Absatz eins,An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Exekutionshandlungen nur
- Ziffer einsin dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder
- Ziffer 2wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war
auf Anordnung des Exekutionsgerichts vorgenommen werden.