Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1967,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1967

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Exekutionshandlungen nur in dringlichen Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution anders nicht erreicht werden kann, auf Anordnung des Richters des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, das zum Exekutionsvollzug berufen ist.
  2. Absatz 2,Der Beschluss, durch welchen die Erlaubnis ertheilt wird, ist dem Verpflichteten auf Verlangen bei der Executionshandlung in schriftlicher Fassung vorzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Ertheilung oder Versagung dieser Erlaubnis kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.