Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 281

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 281

Inkrafttretensdatum

02.01.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Ausfolgung und Verwertung unverkaufter Gegenstände

Paragraph 281,
  1. Absatz eins,Wenn Gegenstände nach Paragraph 280, Absatz eins, nicht verkauft oder Gegenstände nach Paragraph 280, Absatz 2, nicht versteigert werden können, ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus die entstandenen Kosten zahlt.
  2. Absatz 2,Wenn der Verpflichtete die Sachen nicht innerhalb der Frist des Absatz eins, abholt oder die Kosten nach Absatz eins, nicht zahlt, können die Gegenstände auch unter dem geringsten Gebot verkauft werden. Darauf ist der Verpflichtete in der Aufforderung zur Abholung nach Absatz eins, hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Können die Sachen nicht binnen vier Wochen verkauft werden, so kann das Exekutionsgericht anordnen, daß die Sachen auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Im RIS seit

02.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187908

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P281/NOR40187908

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