Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 281

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 281

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 281,

Auf Antrag kann das Executionsgericht gestatten, dass Pfandgegenstände geringeren Wertes, deren Verkauf bewilligt wurde, ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Verpflichteten oder zu Gunsten eines anderen Gläubigers anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021207

Alte Dokumentnummer

N2189617007T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P281/NOR12021207

Navigation im Suchergebnis