Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 281

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 281

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

01.01.2017

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Ausfolgung und Verwertung unverkaufter Gegenstände

Paragraph 281,
  1. Absatz eins,Wenn Gegenstände nach Paragraph 280, Absatz 2, nicht verkauft werden können, ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus die entstandenen Kosten zahlt.
  2. Absatz 2,Wenn der Verpflichtete die Sachen nicht innerhalb der Frist des Absatz eins, abholt oder die Kosten nach Absatz eins, nicht zahlt, können die Gegenstände auch unter dem geringsten Gebot verkauft werden. Darauf ist der Verpflichtete in der Aufforderung zur Abholung nach Absatz eins, hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Können die Sachen nicht binnen vier Wochen verkauft werden, so kann das Exekutionsgericht anordnen, daß die Sachen auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038167

Alte Dokumentnummer

N2199549762J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P281/NOR12038167

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