Absatz eins,Wenn Gegenstände nach Paragraph 280, Absatz eins, nicht verkauft oder Gegenstände nach Paragraph 280, Absatz 2, nicht versteigert werden können, ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus die entstandenen Kosten zahlt.