Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
Paragraph 281
01.01.1898
30.06.1996
Paragraph 281,
Auf Antrag kann das Executionsgericht gestatten, dass Pfandgegenstände geringeren Wertes, deren Verkauf bewilligt wurde, ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Verpflichteten oder zu Gunsten eines anderen Gläubigers anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden.