Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 280

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 280

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn die Versteigerung nach dem 29. Februar 2008 stattfindet (vgl. § 410 Abs. 7).

Text

Neuerlicher Verwertungsversuch

Paragraph 280,

  1. Absatz eins,Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus können von Amts wegen die Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, binnen einem Monat, bei Gegenständen nach Paragraph 274, Absatz 2, innerhalb von drei Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich in der Auktionshalle bzw. im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand verkaufen. Die Bestimmungen über das geringste Gebot sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein weiterer Versteigerungstermin festzulegen. Wird auch hiebei das geringste Gebot nicht erzielt, so ist von Amts wegen ein weiterer Versteigerungstermin festzulegen.
  3. Absatz 3,Meldet sich im Versteigerungstermin eine Person, die ein Interesse am Erwerb eines Gegenstands, für den bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, hat, so ist der Gegenstand im selben Termin neuerlich auszubieten.

Schlagworte

Freihandverkauf

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096479

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P280/NOR40096479

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