(2)Absatz 2,Das Gericht kann weiters von Amts wegen anordnen oder auf Antrag bewilligen, daß Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erreicht wurde, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Jedoch darf bei dieser Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzungswertes und bei Gold- und Silbersachen, falls der Metallwert höher ist, nicht unter diesen herabgegangen werden. Wird der Verkauf aus freier Hand angeordnet, so kann dem betreibenden Gläubiger aufgetragen werden, dem Vollstreckungsorgan binnen einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist nach Zustellung des Beschlusses, womit der freihändige Verkauf angeordnet wird, Käufer namhaft zu machen. Wenn der betreibende Gläubiger dies unterläßt und der Verkauf in dieser Frist auch an andere Käufer, die sich beim Vollstreckungsorgan melden, nicht bewirkt wird, ist das Verkaufsverfahren einzustellen. Die Vorschrift des § 200 Z. 3, findet Anwendung. Der Einstellungsbeschluß kann durch Rekurs nicht angefochten werden, die Zustellung des Beschlusses unterbleibt; dies ist bei der Anordnung bekanntzugeben. Die nicht versteigerten Sachen können auch dem betreibenden Gläubiger, dem das alleinige Pfandrecht daran zusteht, auf seinen Antrag zum Schätzungswerte auf Abschlag seiner Forderung ins Eigentum übertragen werden.Das Gericht kann weiters von Amts wegen anordnen oder auf Antrag bewilligen, daß Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erreicht wurde, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Jedoch darf bei dieser Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzungswertes und bei Gold- und Silbersachen, falls der Metallwert höher ist, nicht unter diesen herabgegangen werden. Wird der Verkauf aus freier Hand angeordnet, so kann dem betreibenden Gläubiger aufgetragen werden, dem Vollstreckungsorgan binnen einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist nach Zustellung des Beschlusses, womit der freihändige Verkauf angeordnet wird, Käufer namhaft zu machen. Wenn der betreibende Gläubiger dies unterläßt und der Verkauf in dieser Frist auch an andere Käufer, die sich beim Vollstreckungsorgan melden, nicht bewirkt wird, ist das Verkaufsverfahren einzustellen. Die Vorschrift des Paragraph 200, Ziffer 3,, findet Anwendung. Der Einstellungsbeschluß kann durch Rekurs nicht angefochten werden, die Zustellung des Beschlusses unterbleibt; dies ist bei der Anordnung bekanntzugeben. Die nicht versteigerten Sachen können auch dem betreibenden Gläubiger, dem das alleinige Pfandrecht daran zusteht, auf seinen Antrag zum Schätzungswerte auf Abschlag seiner Forderung ins Eigentum übertragen werden.