Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 280

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 280

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Neuerlicher Verwertungsversuch

Paragraph 280,

  1. Absatz eins,Das Gericht kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten bewilligen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im Paragraph 268, bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach Paragraph 271, vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, bewilligt werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des Paragraph 204, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, ist ein neuer Versteigerungstermin festzulegen. Die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus kann statt dessen die Gegenstände auch binnen drei Monaten, bei Gegenständen nach Paragraph 274, Absatz eins, innerhalb von sechs Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich in der Auktionshalle bzw. im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand verkaufen. Dies ist im Versteigerungsedikt bekanntzugeben. Die Bestimmungen über das geringste Gebot sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Meldet sich im Versteigerungstermin eine Person, die ein Interesse am Erwerb eines Gegenstands, für den bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, hat, so ist der Gegenstand im selben Termin neuerlich auszubieten.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Freihandverkauf

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038166

Alte Dokumentnummer

N2199549761J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P280/NOR12038166

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