(1)Absatz eins,Das Gericht kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten bewilligen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im § 268 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach § 271 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, bewilligt werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des § 204 sinngemäß anzuwenden.Das Gericht kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten bewilligen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im Paragraph 268, bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach Paragraph 271, vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, bewilligt werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des Paragraph 204, sinngemäß anzuwenden.