(1)Absatz eins,Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus können von Amts wegen die Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, binnen drei Monaten, bei Gegenständen nach § 274 Abs. 1 innerhalb von sechs Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich in der Auktionshalle bzw. im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand verkaufen. Die Bestimmungen über das geringste Gebot sind anzuwenden.Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus können von Amts wegen die Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, binnen drei Monaten, bei Gegenständen nach Paragraph 274, Absatz eins, innerhalb von sechs Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich in der Auktionshalle bzw. im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand verkaufen. Die Bestimmungen über das geringste Gebot sind anzuwenden.