Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 278

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 278

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 278,

  1. Absatz eins,Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Im übrigen haben die Vorschriften der Paragraphen 179, 180, Absatz 1, 3 und 5, und Paragraph 181, Absatz 1 und 3, auch auf die Versteigerung beweglicher Sachen Anwendung zu finden.
  2. Absatz 2,Die zu versteigernden Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft und müssen vom Meistbietenden sofort übernommen werden. Der Ersteher hat wegen eines Mangels der veräußerten Sachen keinen Anspruch auf Gewährleistung.
  3. Absatz 3,Hat der Ersteher den Kaufpreis nicht bis zum Schlusse der Versteigerung erlegt, so ist die ihm zugeschlagene Sache im selben Termine neuerlich auszubieten. Der Meistbietende wird bei dieser neuerlichen Versteigerung zu einem Anbote nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. In Bezug auf die Hereinbringung des Ausfalles am Kaufpreise gilt die Bestimmung des Paragraph 155, Absatz 2.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021203

Alte Dokumentnummer

N2189617003T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P278/NOR12021203

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