Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 278

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 278

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Erteilung des Zuschlags

Paragraph 278,

  1. Absatz eins,Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Im übrigen sind Paragraph 179, Absatz eins,, Paragraph 180, Absatz eins, 3 und 5 sowie Paragraph 181, Absatz eins und 3 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dem Meistbietenden kann bei Gegenständen nach Paragraph 274, Absatz eins,, die im Versteigerungshaus oder in der Auktionshalle verkauft werden, eine Zahlungsfrist von acht Tagen eingeräumt werden. Sonstige Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft. Dem Ersteher ist auf sein Verlangen eine Bestätigung über den Kauf auszustellen.
  3. Absatz 3,Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung zu übergeben. Er hat sie sofort danach oder bei der Versteigerung in der Auktionshalle oder einem Versteigerungshaus spätestens am folgenden Tag zu übernehmen und wegzubringen. Der Ersteher hat wegen eines Mangels der veräußerten Sachen keinen Anspruch auf Gewährleistung.
  4. Absatz 4,Hat der Meistbietende den bar zu zahlenden Kaufpreis nicht bis zum Schluß der Versteigerung erlegt, so ist die ihm zugeschlagene Sache im selben Termin neuerlich auszubieten; sonst bei einem neuen Versteigerungstermin. Der Meistbietende wird bei der neuerlichen Versteigerung zu einem Anbot nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. In bezug auf die Hereinbringung des Ausfalls vom Kaufpreis gilt Paragraph 155, Absatz 2,

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038163

Alte Dokumentnummer

N2199549758J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P278/NOR12038163

Navigation im Suchergebnis