Absatz eins,Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Im übrigen haben die Vorschriften der Paragraphen 179, 180, Absatz 1, 3 und 5, und Paragraph 181, Absatz 1 und 3, auch auf die Versteigerung beweglicher Sachen Anwendung zu finden.