(1)Absatz eins,Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Im übrigen sind § 179, § 180 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 181 Abs. 1 und 3 anzuwenden.Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Im übrigen sind Paragraph 179,, Paragraph 180, Absatz eins, 3 und 5 sowie Paragraph 181, Absatz eins und 3 anzuwenden.