Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 276

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 276

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Durchführung der Versteigerung

Paragraph 276, (1) Die gepfändeten Gegenstände werden durch das Vollstreckungsorgan, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses versteigert.

  1. Absatz 2,Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln, oder wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkauf gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwerts, der im Rahmen der Schätzung überprüften Betriebstauglichkeit des Gegenstands und des geringsten Gebots auszubieten.
  2. Absatz 3,Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.
  3. Absatz 4,Die Bieter brauchen kein Vadium zu erlegen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Schätzwert

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038161

Alte Dokumentnummer

N2199549756J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P276/NOR12038161

Navigation im Suchergebnis