(2)Absatz 2,Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln, oder wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkauf gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwerts, der im Rahmen der Schätzung überprüften Betriebstauglichkeit des Gegenstands und des geringsten Gebots auszubieten.