Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 276

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Text

Durchführung der Versteigerung

Paragraph 276, (1) Die gepfändeten Gegenstände werden durch das Vollstreckungsorgan, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses versteigert.

  1. Absatz 2,Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln, oder wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkauf gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwerts, der im Rahmen der Schätzung überprüften Betriebstauglichkeit des Gegenstands und des geringsten Gebots auszubieten.
  2. Absatz 3,Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.
  3. Absatz 4,Die Bieter brauchen kein Vadium zu erlegen.