Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 276

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 276

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 276,

  1. Absatz eins,Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzungswertes (Ausrufspreis) auszubieten.
  2. Absatz 2,Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.
  3. Absatz 3,Ein Vadium haben die Bieter nicht zu erlegen.

Schlagworte

Schätzwert

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021201

Alte Dokumentnummer

N2189617001T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P276/NOR12021201

Navigation im Suchergebnis