Absatz eins,Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzungswertes (Ausrufspreis) auszubieten.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
BG
Paragraph 276
01.08.1989
30.06.1996
EO
23/04 Exekutionsordnung
Schätzwert
29.06.2017
10001700
NOR12021201
N2189617001T