Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 274

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 274

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

01.01.2017

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird (vgl. § 410 Abs. 4).

Text

Versteigerungsort

Paragraph 274,
  1. Absatz eins,Die Versteigerung kann erfolgen
    1. Ziffer eins
      im Internet,
    2. Ziffer 2
      im Versteigerungshaus,
    3. Ziffer 3
      in der Auktionshalle oder
    4. Ziffer 4
      an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden.
  2. Absatz 2,Das Vollstreckungsorgan bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht. Ist offenkundig, dass der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung, so dürfen die Gegenstände nicht zur Versteigerung überstellt werden. Zur Durchführung einer Versteigerung im Internet hat das Vollstreckungsorgan einen Versteigerer zu bestellen. Hievon ist abzusehen, wenn die hiefür anfallenden Kosten die Hälfte des voraussichtlichen Erlöses übersteigen.
  3. Absatz 3,Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf in Auktionshallen und Versteigerungshäusern sind:
    1. Ziffer eins
      feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden, Gifte,
    2. Ziffer 2
      Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,
    3. Ziffer 3
      verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung,
    4. Ziffer 4
      Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen,
    5. Ziffer 5
      dem raschen Verderben unterliegende Sachen,
    6. Ziffer 6
      Tiere und Pflanzen,
    7. Ziffer 7
      Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.
  4. Absatz 4,Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, und die Auktionshalle dürfen die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Absatz 3, ausgeschlossen sind.
  5. Absatz 5,Das Vollstreckungsorgan darf nur solche Versteigerer heranziehen, die einer Versteigerung im Internet die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde legen.

Schlagworte

Goldsache

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096468

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P274/NOR40096468

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