Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 274

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 274

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Versteigerungsort

Paragraph 274, (1) Das Vollstreckungsorgan bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus in Betracht. Ist offenkundig, daß der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Überstellungs- und Versteigerungskosten, so dürfen die Gegenstände nicht in ein Versteigerungshaus oder in eine Auktionshalle überstellt werden.

  1. Absatz 2,Die Versteigerung kann erfolgen
    1. Ziffer eins
      im Versteigerungshaus,
    2. Ziffer 2
      in der Auktionshalle oder
    3. Ziffer 3
      an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden.
  2. Absatz 3,Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf in Auktionshallen und Versteigerungshäusern sind:
    1. Ziffer eins
      feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden, Gifte,
    2. Ziffer 2
      Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,
    3. Ziffer 3
      verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung,
    4. Ziffer 4
      Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen,
    5. Ziffer 5
      dem raschen Verderben unterliegende Sachen,
    6. Ziffer 6
      Tiere und Pflanzen,
    7. Ziffer 7
      Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.
  3. Absatz 4,Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, und die Auktionshalle dürfen die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Absatz 3, ausgeschlossen sind.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Goldsache, Überstellungskosten

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038152

Alte Dokumentnummer

N2199549747J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P274/NOR12038152

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