Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 274

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 274

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 274,

  1. Absatz eins,Die Versteigerung erfolgt an dem Orte, an welchem sich die gepfändeten Sachen befinden, wenn sich nicht die Beteiligten über einen anderen Ort einigen oder das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen verfügt, daß die Gegenstände zur Erzielung eines höheren Erlöses an einen anderen Ort zur Versteigerung versendet werden. Letzteres ist namentlich bei Gegenständen von großem Werte, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Sammlungen und dergleichen zulässig.
  2. Absatz 2,Für die Kosten einer solchen Versendung gelten die Paragraphen 8, Absatz eins bis 3 und 16 Absatz eins und 2 des Auktionshallengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962,, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Im Verordnungswege können besondere Einrichtungen behufs Vornahme der Versteigerungen in öffentlichen Versteigerungslocalen getroffen werden.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Siehe Auktionshallengesetz, BGBl. Nr. 181/1962.

Schlagworte

Goldsachen, Versteigerungslokal

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021199

Alte Dokumentnummer

N2189616999T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P274/NOR12021199

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