(1)Absatz eins,Die Versteigerung erfolgt an dem Orte, an welchem sich die gepfändeten Sachen befinden, wenn sich nicht die Beteiligten über einen anderen Ort einigen oder das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen verfügt, daß die Gegenstände zur Erzielung eines höheren Erlöses an einen anderen Ort zur Versteigerung versendet werden. Letzteres ist namentlich bei Gegenständen von großem Werte, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Sammlungen und dergleichen zulässig.