Absatz eins,Die Versteigerung kann erfolgen
- Ziffer einsim Internet,
- Ziffer 2im Versteigerungshaus,
- Ziffer 3in der Auktionshalle oder
- Ziffer 4an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,
Paragraph 274
01.03.2008
01.01.2017
Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird vergleiche Paragraph 410, Absatz 4,).