Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 272
Inkrafttretensdatum
01.03.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird (vgl. § 410 Abs. 4).
Text
Versteigerungstermin
§ 272.Paragraph 272,
(1)Absatz eins,Den Versteigerungstermin bestimmt
der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer,
der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle oder
sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
(2)Absatz 2,Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
Schlagworte
Versteigerungsedikt
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096465