Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 272

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 272

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird (vgl. § 410 Abs. 4).

Text

Versteigerungstermin

Paragraph 272,
  1. Absatz eins,Den Versteigerungstermin bestimmt
    1. Ziffer eins
      der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer,
    2. Ziffer 2
      der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle oder
    3. Ziffer 3
      sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
  2. Absatz 2,Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.

Schlagworte

Versteigerungsedikt

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096465

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P272/NOR40096465

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