Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 272
Inkrafttretensdatum
31.07.1929
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 272.Paragraph 272,
(1)Absatz eins,Den Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht das Executionsgericht etwas anderes verfügt, das mit dem Vollzuge des Verkaufes betraute Vollstreckungsorgan. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Edictes zu geschehen. Im Edicte sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung besichtigt werden können.
(2)Absatz 2,Von der Anberaumung des Versteigerungstermines sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edictes zu verständigen. Die Verständigung kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und den betreibenden Gläubigern der Versteigerungstermin bereits bei der Vornahme der Pfändung bekanntgegeben wurde; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Edikt
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021197
Alte Dokumentnummer
N2189616997T