(5)Absatz 5,Das Vollstreckungsorgan kann von der Verlautbarung des Edikts durch die Zeitung nach § 71 Abs. 2 Z 2 absehen; diese Verlautbarung kann auch dann unterbleiben, wenn vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen großen Käuferkreis ansprechen.Das Vollstreckungsorgan kann von der Verlautbarung des Edikts durch die Zeitung nach Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, absehen; diese Verlautbarung kann auch dann unterbleiben, wenn vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen großen Käuferkreis ansprechen.