Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 270

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 270

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Öffentliche Versteigerung

Paragraph 270,
  1. Absatz eins,Die nicht in Paragraph 268, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 genannten gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkauf überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.
  2. Absatz 2,Auch die in Paragraph 268, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Sachen sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers öffentlich zu versteigern, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen aus freier Hand verkauft werden.
  3. Absatz 3,Ist ein Verwalter bestellt, so kann das Gericht auf Ersuchen des Verwalters ein Vollstreckungsorgan mit der Versteigerung der beweglichen Sachen beauftragen.
  4. Absatz 4,Gewährleistungsrechte des Erwerbers wegen eines Mangels der veräußerten Sache sowie das Rücktrittsrecht sind ausgeschlossen, das FAGG ist nicht anzuwenden.

Schlagworte

Freihandverkauf

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233771

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P270/NOR40233771

Navigation im Suchergebnis