(1)Absatz eins,Die nicht in § 268 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkauf überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.Die nicht in Paragraph 268, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 genannten gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkauf überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.