Absatz eins,Die nicht in Paragraph 268, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 genannten gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkauf überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 270
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Freihandverkauf
31.05.2021
10001700
NOR40233771