(2)Absatz 2,Auch Gegenstände, deren Verkauf aus freier Hand gemäß §. 268 angeordnet wurde, sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers im Wege öffentlicher Versteigerung zu verkaufen, wenn sie innerhalb drei Wochen nach Ertheilung des gerichtlichen Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.Auch Gegenstände, deren Verkauf aus freier Hand gemäß Paragraph 268, angeordnet wurde, sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers im Wege öffentlicher Versteigerung zu verkaufen, wenn sie innerhalb drei Wochen nach Ertheilung des gerichtlichen Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.