Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 270

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 270

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 270,

  1. Absatz eins,Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.
  2. Absatz 2,Auch Gegenstände, deren Verkauf aus freier Hand gemäß Paragraph 268, angeordnet wurde, sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers im Wege öffentlicher Versteigerung zu verkaufen, wenn sie innerhalb drei Wochen nach Ertheilung des gerichtlichen Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021195

Alte Dokumentnummer

N2189616995T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P270/NOR12021195

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