Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 270

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 270

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Öffentliche Versteigerung

Paragraph 270,

  1. Absatz eins,Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.
  2. Absatz 2,Auch Gegenstände, die nach Paragraph 268, aus freier Hand zu verkaufen sind, sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu versteigern, wenn sie innerhalb von vier Wochen aus freier Hand nicht verkauft werden.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Freihandverkauf

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038148

Alte Dokumentnummer

N2199549743J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P270/NOR12038148

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