Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 234
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Rekurs gegen Verteilungsbeschluss
§ 234.Paragraph 234,
(1)Absatz eins,Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß § 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß Paragraph 213, zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 233 sind auch auf die Entscheidung über den Rekurs anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 233, sind auch auf die Entscheidung über den Rekurs anzuwenden.
Schlagworte
Meistbotsverteilungsbeschluss
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40234108