Absatz eins,Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß Paragraph 213, zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 234
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Meistbotsverteilungsbeschluss
31.05.2021
10001700
NOR40234108