Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 234

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 234

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 234,

  1. Absatz eins,Zur Anfechtung des Vertheilungsbeschlusses mittels Recurs sind der Verpflichtete und die zur Vertheilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß Paragraph 213, zustehenden Widerspruchsrechtes befugt. Auf Anfechtungsgründe, die zwar mittels Widerspruches hätten geltend gemacht werden können, aber bei der Vertheilungstagsatzung nicht vorgebracht wurden, ist keine Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 233, sind auch auf die Entscheidung über den Recurs anzuwenden.

Schlagworte

Verteilungsbeschluß, Meistbotsverteilungsbeschluß, Rekurs,
Verteilungstagsatzung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021157

Alte Dokumentnummer

N2189616957T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P234/NOR12021157

Navigation im Suchergebnis