Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 234
Inkrafttretensdatum
01.10.2000
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III,
BGBl. I Nr. 59/2000.
Text
Rekurs gegen Verteilungsbeschluss
§. 234.Paragraph 234,
(1)Absatz eins,Zur Anfechtung des Vertheilungsbeschlusses mittels Recurs sind der Verpflichtete und die zur Vertheilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß §. 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.Zur Anfechtung des Vertheilungsbeschlusses mittels Recurs sind der Verpflichtete und die zur Vertheilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß Paragraph 213, zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des §. 233 sind auch auf die Entscheidung über den Recurs anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 233, sind auch auf die Entscheidung über den Recurs anzuwenden.
Schlagworte
Verteilungsbeschluss, Meistbotsverteilungsbeschluss, Rekurs,
Verteilungstagsatzung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40009603