Absatz eins,Zur Anfechtung des Vertheilungsbeschlusses mittels Recurs sind der Verpflichtete und die zur Vertheilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß Paragraph 213, zustehenden Widerspruchsrechtes befugt. Auf Anfechtungsgründe, die zwar mittels Widerspruches hätten geltend gemacht werden können, aber bei der Vertheilungstagsatzung nicht vorgebracht wurden, ist keine Rücksicht zu nehmen.