Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Auktionshallen

Paragraph 23, (1) Bei folgenden Bezirksgerichten sind Auktionshallen zu führen:

  1. Ziffer eins
    Bezirksgericht Donaustadt,
  2. Ziffer 2
    Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz,
  3. Ziffer 3
    Bezirksgericht Innsbruck,
  4. Ziffer 4
    Bezirksgericht Klagenfurt,
  5. Ziffer 5
    Bezirksgericht Leoben,
  6. Ziffer 6
    Bezirksgericht Mödling und
  7. Ziffer 7
    Bezirksgericht Salzburg.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung weitere Auktionshallen errichten, wenn eine unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzugsgebiets und Geschäftsanfalls vorzunehmende Bedarfsprüfung ergibt, dass die Vorteile, vor allem die Vereinfachung des Verwertungsverfahrens und die Steigerung der Verkaufserlöse, den mit der Errichtung und dem Betrieb der Auktionshalle verbundenen Aufwand voraussichtlich überwiegen. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung Auktionshallen nach Absatz eins und solche, die mit Verordnung errichtet wurden, schließen.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041549

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P23/NOR40041549

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